Satzung Club Gourmet Petra Martens e.V.

Satzung Club Gourmet Petra Martens e.V.Vereinssatzung (i. d. Fassung vom 28.09.2023)

 

Club Gourmet Petra Martens e.V. Ehrenkirchen

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet Club Gourmet Petra Martens, Ehrenkirchen.

Der Verein wurde nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht Amtsgericht Freiburg i.Br. in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz "e.V.".

Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.

Sitz des Vereins ist Ehrenkirchen.

 

§ 2 Aufgaben des Vereins

Der Verein wird folgende Aufgaben erfüllen: Die Förderung der Kochkunst, der Zubereitung von Speisen und die Förderung der Mitglieder in kulinarischer Dingen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

 

§ 4 Höhe des Mitgliedsbeitrags

Der Jahresbeitrag beträgt €40,00. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet; Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig.

Mitglieder, die über den Schluß des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzuge sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluß aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluß faßt. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlaß. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluß aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluß, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.

Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluß gemäß Vorstandsbeschluß.

Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann.

Ein Ausschluß mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.

 

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 


 

§ 7 Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr eines Jahres statt. Eingeladen wird durch Mitteilung an alle Mitglieder per Email oder durch Bekanntmachung in der Tagespresse mind. drei Wochen vor dem Versammlungstag.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluß über die Auflösung des Vereins.

Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

Der Vorstand besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden, dem / der 2. Vorsitzenden, dem / der Schriftführer / in und dem / der Kassierer / in.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

 

§ 9 Beirat des Vereins

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.

 

§ 10 Auflösung und Zweckwegfall

Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.

Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen auf die Mitglieder / Übungsleiter verteilt.

 


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